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Miet- und Einsatzbedingungen für Bühnen

für die mobile Trailerbühne von Bühne mieten Berlin

Mobiles Entertainment Berlin · Stand September 2026

Ergänzende Bedingungen: Diese Miet- und Einsatzbedingungen gelten zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn eine mobile Bühne, Trailerbühne oder Bühnenzubehör vereinbart wurde. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang.

§ 1 Planung und erforderliche Angaben

Der Auftraggeber teilt MEB rechtzeitig alle für Planung, Anlieferung, Aufbau, Nutzung und Abbau erforderlichen Angaben mit. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungsort, Veranstaltungs- und Nutzungszeiten, Aufbau- und Abbauzeiten, erwartete Besucherzahl, Ansprechpartner, Zufahrt, Aufstellfläche, Untergrund sowie bekannte örtliche Besonderheiten.

§ 2 Zufahrt, Rangier- und Aufstellfläche

Die Zufahrt muss für Zugfahrzeug und Trailerbühne geeignet und frei zugänglich sein. Zufahrt und Rangierfläche müssen hinsichtlich Breite, Höhe, Kurvenradius, Tragfähigkeit und Wendemöglichkeit ausreichend bemessen sein.

Die Aufstellfläche muss ausreichend groß, tragfähig, möglichst eben und frei von Hindernissen sein. Gefälle, Unebenheiten, weicher Untergrund, Leitungen, Schächte, Hohlräume und andere Gefahrenstellen sind MEB rechtzeitig mitzuteilen. Ist eine sichere Nutzung nicht möglich, darf MEB den Aufbau ablehnen, unterbrechen oder eine geeignete Ersatzfläche verlangen.

§ 3 Genehmigungen und Veranstaltungsfläche

Der Auftraggeber ist für die Veranstaltung und die rechtzeitige Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Dies betrifft insbesondere Sondernutzungen, öffentliche Flächen, Flucht- und Rettungswege, Brandschutz, behördliche Auflagen und gegebenenfalls erforderliche Gebrauchsabnahmen.

§ 4 Aufbau, Übergabe und Abbau

Auf- und Abbau erfolgen ausschließlich durch MEB oder von MEB beauftragte Fachkräfte. Die Bühne darf erst nach Freigabe durch MEB genutzt werden. Vor dem Abbau ist die Bühne vollständig zu räumen; nicht von MEB gestelltes Material ist rechtzeitig zu entfernen.

§ 5 Nutzung, Lasten und Veränderungen

Die Bühne darf nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum sowie unter Beachtung der technischen Unterlagen und Sicherheitsvorgaben genutzt werden. Zulässige Nutz- und Dachlasten dürfen nicht überschritten werden.

Stützen, Abspannungen, Geländer, Dach- und Tragkonstruktionen dürfen nicht verändert, gelöst oder entfernt werden. Banner, Dekorationen, Traversen, Lautsprecher, Beleuchtung und andere zusätzliche oder windwirksame Lasten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MEB angebracht werden.

§ 6 Wetter, Wind und Sicherheitsmaßnahmen

Bei einer Nutzung im Freien sind Wetterentwicklung und die auf die Konstruktion einwirkende Windgeschwindigkeit während der gesamten Nutzungsdauer mit einem geeigneten Windmessgerät permanent am höchsten Punkt der Konstruktion zu überwachen. Maßgeblich ist die auftretende Böengeschwindigkeit, nicht lediglich die durchschnittliche Windgeschwindigkeit. Behördliche Auflagen und niedrigere Grenzwerte aus ergänzenden technischen Vorgaben bleiben unberührt.

Ist keine fortlaufende Betreuung durch MEB vereinbart, stellt der Auftraggeber eine verantwortliche, unterwiesene und jederzeit erreichbare Person für Wind- und Wetterbeobachtung sowie die Umsetzung der Sicherheitsvorgaben.

Ballastierung und Verankerung richten sich nach dem Standsicherheitsnachweis und dem jeweiligen Aufbauzustand. Wand- oder Sidewing-Verkleidungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebene Ballastierung vollständig hergestellt wurde.

MEB darf Sicherung, Räumung oder Einstellung des Bühnenbetriebs wegen der örtlichen Windentwicklung, gefährlicher Wetterprognosen, eines Gewitters, der notwendigen Reaktionszeit, des Aufstellortes oder zusätzlicher Windangriffsflächen bereits bei niedrigeren Werten anordnen. Sicherheitsanweisungen sind verbindlich und unverzüglich umzusetzen.

§ 7 Bewachung und Schutz

Verbleibt die Bühne außerhalb der Veranstaltungszeiten am Veranstaltungsort, sorgt der Auftraggeber für angemessenen Schutz gegen unbefugten Zutritt, Vandalismus, Diebstahl und Beschädigungen. Schäden oder sicherheitsrelevante Veränderungen sind MEB unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Stromversorgung und Fremdtechnik

Vom Auftraggeber bereitgestellte Stromanschlüsse müssen geeignet, ordnungsgemäß abgesichert und nach den geltenden technischen Vorschriften geprüft sein. Fremde Ton-, Licht-, Video- oder sonstige Technik darf nur nach Abstimmung mit MEB angeschlossen oder an der Bühne befestigt werden.

§ 9 Miet- und Nutzungsdauer

Mietdauer und Nutzungszeitraum ergeben sich aus Angebot oder Vertrag. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung von MEB. Zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, Nachtarbeit, Umbauten oder verlängerte Bereitstellung können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

§ 10 Schäden, Verunreinigungen und Mängelanzeigen

Bühne und Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Eigenmächtige Reparaturen und Veränderungen sind unzulässig. Erkennbare Mängel, Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl sind MEB unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Versicherung

Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten und zu prüfen, ob Schäden an gemieteten Sachen, Witterungsschäden, Vandalismus und Diebstahl mitversichert sind.

§ 12 Stornierung, höhere Gewalt und Haftung

Für die Stornierung gelten § 19 der AGB, für höhere Gewalt § 18 der AGB und für die Haftung §§ 16 und 17 der AGB.

§ 13 Technische Unterlagen und Nachweise

Technische Daten, Belastungswerte, Standsicherheitsnachweise und weitere erforderliche Unterlagen stellt MEB im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber leitet benötigte Unterlagen rechtzeitig an Behörden, Veranstaltungsleitung und beteiligte Fachplaner weiter.

§ 14 Schlussbestimmung

Soweit diese ergänzenden Bedingungen keine besondere Regelung enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang.

Hinweis: Diese Fassung gilt für zukünftige Vertragsschlüsse, sofern sie zusammen mit den AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wird. Für bereits geschlossene Verträge bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen maßgeblich.