Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung mobiler Bühnen und Trailerbühnen
Bühne mieten Berlin · Stand Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge von Mobiles Entertainment Berlin über die Vermietung und Bereitstellung mobiler Bühnen und Trailerbühnen einschließlich Transport, Auf- und Abbau sowie vereinbarter Nebenleistungen.
(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich unterschieden wird.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Mobiles Entertainment Berlin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner ist:
Mobiles Entertainment Berlin
Jens Seidlitz
Röländer Straße 2
13125 Berlin
Mobiles Entertainment Berlin wird nachfolgend „MEB“ genannt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von MEB sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, digitale Angebotsannahme, Unterzeichnung des Angebots oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(2) Zum Leistungsumfang können insbesondere gehören:
- Bereitstellung der vereinbarten mobilen Bühne oder Trailerbühne,
- An- und Abtransport,
- Auf- und Abbau,
- Ausrichtung und standsichere Aufstellung,
- vereinbarte Bühnenanbauten, Treppen, Geländer oder Zubehör,
- Einweisung und technische Betreuung, soweit ausdrücklich vereinbart.
(3) Abbildungen, Maße, technische Angaben und Ausstattungsbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Verbindlich sind die im konkreten Angebot vereinbarten Angaben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Preisangaben verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zusatzleistungen und Mehraufwand, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen aus dessen Verantwortungsbereich entstehen, werden gesondert berechnet. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, Nachtarbeit, erschwerte Zufahrten, nachträgliche Umbauten oder nicht angekündigte örtliche Besonderheiten.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(4) MEB ist berechtigt, angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt MEB alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Veranstaltungsort, Veranstaltungszeiten, Aufbau- und Abbauzeiten, Ansprechpartner, Zufahrt, Aufstellfläche und besondere örtliche Gegebenheiten.
(2) Der Auftraggeber benennt für Aufbau, Veranstaltung und Abbau einen erreichbaren und entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder unzutreffender Angaben trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 7 Genehmigungen und behördliche Anforderungen
(1) Der Auftraggeber ist für die Veranstaltung und für die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Genehmigungen verantwortlich, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Dies gilt insbesondere für Sondernutzungserlaubnisse, Genehmigungen für öffentliche Flächen, veranstaltungsrechtliche Auflagen, Flucht- und Rettungswege, Brandschutz sowie gegebenenfalls erforderliche Gebrauchsabnahmen.
(3) Der Auftraggeber informiert MEB rechtzeitig über behördliche Vorgaben, die den Aufbau oder die Nutzung der Bühne betreffen.
§ 8 Zufahrt, Aufstellfläche und Untergrund
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich ist und die Zufahrt für das eingesetzte Zugfahrzeug samt Trailerbühne geeignet ist.
(2) Zufahrten und Rangierflächen müssen hinsichtlich Breite, Höhe, Tragfähigkeit, Kurvenradien und Wendemöglichkeiten ausreichend dimensioniert sowie frei von Hindernissen sein.
(3) Die Aufstellfläche muss ausreichend groß, tragfähig, eben, befestigt und frei von unterirdischen oder oberirdischen Hindernissen sein. Leitungen, Schächte, Hohlräume oder sonstige Gefahrenstellen sind MEB vor dem Aufbau mitzuteilen.
(4) Erweist sich die Zufahrt oder Aufstellfläche als ungeeignet oder unsicher, darf MEB den Aufbau ablehnen, unterbrechen oder eine andere geeignete Fläche verlangen.
(5) Daraus entstehende Wartezeiten, Zusatzfahrten und sonstige Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
§ 9 Aufbau, Abbau und Übergabe
(1) Auf- und Abbau erfolgen ausschließlich durch MEB oder durch von MEB beauftragte Fachkräfte, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Aufstellfläche muss zu den vereinbarten Zeiten vollständig geräumt und zugänglich sein.
(3) Nach Abschluss des Aufbaus kann eine gemeinsame Sichtkontrolle oder ein Übergabeprotokoll erfolgen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, mitzuteilen.
(4) Der Abbau darf erst beginnen, wenn die Bühne vollständig geräumt und sämtliches nicht von MEB gestelltes Material entfernt wurde.
§ 10 Nutzung der Bühne
(1) Die Bühne darf ausschließlich für den vereinbarten Zweck und innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verwendet werden.
(2) Technische Einrichtungen, Stützen, Abspannungen, Geländer, Dach- und Tragkonstruktionen dürfen nicht verändert, gelöst, entfernt oder zweckentfremdet werden.
(3) Zusätzliche Lasten, Banner, Dekorationen, Traversen, Lautsprecher, Beleuchtung oder sonstige Einbauten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MEB angebracht werden.
(4) Die zulässigen Nutz- und Dachlasten sind einzuhalten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Künstler, Dienstleister und sonstige Beteiligte diese Vorgaben beachten.
(5) Die Bühne darf nicht durch unbefugte Personen oder Besucher betreten werden. Der Auftraggeber sorgt für eine angemessene Absicherung und Zugangskontrolle.
§ 11 Sicherheit und Weisungsrecht
(1) Sicherheitsanweisungen von MEB oder von beauftragten Fachkräften sind unverzüglich zu befolgen.
(2) MEB ist berechtigt, den Aufbau, die Nutzung oder die Veranstaltung zu unterbrechen oder die Bühne zu sperren, wenn konkrete Gefahren für Personen, Bühne oder sonstige Sachen bestehen.
(3) Dies gilt insbesondere bei ungeeignetem Untergrund, unzulässigen Lasten, Manipulationen an der Konstruktion, fehlenden Sicherheitsabständen, blockierten Rettungswegen oder Missachtung von Sicherheitsanweisungen.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die allgemeine Veranstaltungssicherheit außerhalb des von MEB übernommenen Leistungsbereichs.
§ 12 Wetter und Witterungseinflüsse
(1) Bei Open-Air-Veranstaltungen sind Wetterentwicklung und Windverhältnisse fortlaufend zu beobachten. Maßgeblich sind die technischen Vorgaben der Bühne, behördliche Auflagen und die Einschätzung der verantwortlichen Fachkräfte.
(2) Bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Eis, Schnee oder sonstigen gefährlichen Wetterlagen darf MEB den Aufbau verschieben, die Nutzung einschränken, die Bühne räumen, Dach- oder Seitenflächen öffnen beziehungsweise entfernen oder den Betrieb vollständig einstellen.
(3) Sicherheitsentscheidungen von MEB sind verbindlich. Eine Wiederaufnahme erfolgt erst, wenn die sichere Nutzung wieder gewährleistet ist.
(4) Eine wetterbedingte Unterbrechung oder Einstellung lässt den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte und bereitgehaltene Leistungen unberührt, soweit MEB die Ursache nicht zu vertreten hat.
§ 13 Bewachung und Schutz während der Mietzeit
(1) Soweit die Bühne außerhalb der Einsatzzeiten oder über Nacht am Veranstaltungsort verbleibt, sorgt der Auftraggeber für eine angemessene Sicherung gegen unbefugten Zutritt, Vandalismus, Diebstahl und sonstige Beschädigungen.
(2) Schäden und Auffälligkeiten sind MEB unverzüglich mitzuteilen. Bei sicherheitsrelevanten Veränderungen darf die Bühne bis zur Prüfung durch MEB nicht weiter genutzt werden.
§ 14 Beschädigung, Verlust und Verunreinigung
(1) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen und Verluste, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Künstler, Besucher oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.
(2) Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind unzulässig.
(3) Außergewöhnliche Verschmutzungen, Beschädigungen oder fehlendes Zubehör können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.
(4) Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren bleiben unberücksichtigt.
§ 15 Versicherung
(1) Eine Versicherung der Bühne durch MEB zugunsten des Auftraggebers besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Dem Auftraggeber wird empfohlen, für die Veranstaltung eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu prüfen, ob Schäden an gemieteten Sachen mitversichert sind.
§ 16 Haftung von MEB
(1) MEB haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MEB.
§ 17 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden und Mehrkosten aus der Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten.
(2) Dies gilt insbesondere bei fehlenden Genehmigungen, ungeeigneter Zufahrt oder Aufstellfläche, unzutreffenden Angaben, unzulässigen Anbauten oder Lasten, Missachtung von Sicherheitsanweisungen sowie Schäden durch Personen aus seinem Verantwortungsbereich.
(3) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
§ 18 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Sturm, Hochwasser, Brand, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorereignisse, Streiks, großflächige Verkehrsstörungen oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.
(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Seite unverzüglich. Soweit möglich, werden die Parteien eine angemessene Ersatzlösung oder Vertragsanpassung vereinbaren.
§ 19 Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der Leistungserbringung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Stornopauschalen:
- bis 60 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des Netto-Auftragswertes,
- bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 35 % des Netto-Auftragswertes,
- bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Netto-Auftragswertes,
- bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 70 % des Netto-Auftragswertes,
- weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtabnahme: 90 % des Netto-Auftragswertes.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MEB bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
(4) Bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten.
§ 20 Rücktritt oder Abbruch durch MEB
(1) MEB ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Aufbau abzulehnen oder die Nutzung der Bühne zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden, erforderliche Genehmigungen fehlen, die Zufahrt oder Aufstellfläche ungeeignet ist, erhebliche Sicherheitsmängel bestehen, behördliche Anordnungen die Durchführung verhindern oder Sicherheitsanweisungen nicht befolgt werden.
(3) Bereits erbrachte Leistungen und vom Auftraggeber verursachte Mehrkosten sind zu vergüten.
§ 21 Datenschutz und Referenzaufnahmen
(1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zur Vertragsdurchführung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.
(2) MEB darf Übersichtsaufnahmen der aufgebauten Bühne und Veranstaltungsfläche für eigene Referenzzwecke verwenden, soweit keine Personen identifizierbar abgebildet werden oder die erforderlichen Rechte vorliegen.
(3) Ein Widerspruch gegen solche Referenzaufnahmen ist MEB vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitzuteilen.
§ 22 Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von MEB. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.